Hauswirtschaftliche Unterstützung nach §45a SGBXI
Unabhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten steht jedem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1-5 monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € zur Verfügung. Dieser kann auch für die hauswirtschaftliche Unterstützung eingesetzt werden.
• Reinigung der Wohnung
• Wäschepflege
• Kochen
• Einkauf
• Begleitung zu Arztbesuchen
Hauswirtschaftliche Unterstützung auch ohne Pflegegrad
Seit dem 1. Januar 2016 gelten erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte erhalten erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bei schwerer Krankheit sowie insbesondere nach einer Behandlung im Krankenhaus und kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bestehen.